Zusatzstoffe: Einteilung, Zulassung und Verbote

Alles über E-Nummern, versteckte Hilfsstoffe, verbotene Zusatzstoffe und Warnhinweise.

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich der Verbraucherschutz in Deutschland erheblich verbessert. Deshalb müssen jetzt – im Gegensatz zu früher – neben den Inhaltsstoffen auch Zusatzstoffe auf den Packungen aufgeführt werden.

Doch Lebensmittel wie Käse oder Wurst enthalten auch Zusätze, die nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht deklariert werden müssen oder Stoffe, die von Experten als bedenklich eingestuft werden.

Wie kann es dazu kommen? Mit welchen Zusatzstoffen haben wir es eigentlich zu tun und wo lauern potenzielle Gefahren? Diese Fragen beantworten wir Ihnen in diesem Beitrag.

Zusatzstoffe: Einteilung, Zulassung und Verbote

Alles über E-Nummern, versteckte Hilfsstoffe, verbotene Zusatzstoffe und Warnhinweise.

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich der Verbraucherschutz in Deutschland erheblich verbessert. Deshalb müssen jetzt – im Gegensatz zu früher – neben den Inhaltsstoffen auch Zusatzstoffe auf den Packungen aufgeführt werden.

Doch Lebensmittel wie Käse oder Wurst enthalten auch Zusätze, die nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht deklariert werden müssen oder Stoffe, die von Experten als bedenklich eingestuft werden.

Wie kann es dazu kommen? Mit welchen Zusatzstoffen haben wir es eigentlich zu tun und wo lauern potenzielle Gefahren? Diese Fragen beantworten wir Ihnen in diesem Beitrag.

Welche Zusatzstoffe gibt es und was bedeuten die E-Nummern?

E Nummern Inhaltsstoffe

Abb.: E-Nummern sind auf den Zutatenlisten vieler Lebensmittel

In der Lebensmittelindustrie werden hunderte Zusatzstoffe eingesetzt.1 Sie werden nach ihrer Funktion in verschiedene Klassen eingeteilt und mit E-Nummern gekennzeichnet 2. Das "E" weist darauf hin, dass der Zusatzstoff in allen Ländern der EU erlaubt ist. Das heißt aber noch lange nicht, dass er unbedenklich ist, wie wir schon in unserem Beitrag „Zusatzstoffe: schädlich oder unbedenklich?“ aufgezeigt haben.

Die folgende Übersicht gibt Ihnen eine grobe Orientierung über die wichtigsten Funktionsklassen und ihre E-Nummern:

  • Farbstoffe (E 100-180) sollen Lebensmittel für Verbraucher attraktiver machen.
  • Konservierungsstoffe (E 200-297) hemmen die Vermehrung von Bakterien, Hefen und Schimmelpilzen.
  • Antioxidationsmittel (E 300-385) verzögern das Verderben von Lebensmitteln durch eine
  • Reaktion von ungesättigten Fettsäuren mit Luftsauerstoff (Oxidation).
  • Verdickungs- und Feuchthaltemittel (E 400-495) dienen primär einem guten „Mundgefühl“, indem sie wässrigen Lösungen eine cremige Konsistenz verleihen. In kalorienarmen Produkten ersetzen sie Zucker und Fette.
  • Säuerungsmittel (E 500-586) werden für einen erfrischenden Geschmack eingesetzt, aber auch als Stabilisator, Gelierhilfe oder Backtreibmittel.
  • Geschmacksverstärker (E 620-650) intensivieren das natürliche Aroma von Lebensmitteln.
  • Süßstoffe (E 950-969) dienen als Zuckerersatz.
  • Verdickungsmittel (E 1400-1451) sorgen für eine festere Konsistenz.
Künstliche Geschmacksverstärker

Abb.: Künstlicher Geschmacksverstärker Mononatriumglutamat (E 621)

Außerdem gibt es Trennmittel, Emulgatoren, Überzugsmittel, Stabilisatoren und Füllstoffe, die keiner Gruppe zugeordnet werden können, weil sie sehr unterschiedliche E-Nummern tragen. Eine detaillierte Aufstellung finden Sie in der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe, die von der EU herausgegeben wurde.

Der größte Irrtum über E-Nummern

Wenn in einer Zutatenliste E-Nummern aufgeführt sind, denken viele Menschen, dass es sich um giftige Substanzen handelt. Das hängt wahrscheinlich mit dem Pflanzenschutzmittel E 605 (Parathion) zusammen, das mittlerweile verboten ist.

E 605 erlangte traurige Berühmtheit, weil es nicht nur Insekten den Garaus macht – es schädigt auch das Nervensystem von Warmblütern wie dem Menschen. Schon eine Berührung oder das Einatmen des Stoffes kann tödlich wirken. Deshalb ist es bis zum heutigen Tage bei Mördern, Selbstmördern, Tierhassern und Lebensmittelerpressern außerordentlich beliebt3.

Lebensmittelzusätze mit E-Nummern haben auch deswegen einen schlechten Ruf, weil die meisten von ihnen nicht in unserer Nahrung vorkommen, sondern künstlich hergestellt werden. Das weckt Zweifel an ihrer Unbedenklichkeit.

Doch Zusatzstoffe aus natürlichen Quellen besitzen ebenfalls E-Nummern, da dies – wie bereits oben erwähnt – gesetzlich vorgeschrieben ist. Dazu gehören beispielsweise:

 

  • E 100 = Kurkuma (die Gelbwurz) gibt Lebensmitteln wie Marmelade oder Kartofelpüree ihre gelbe Färbung
  • E 160a = Carotin gibt Lebensmitteln wie Margarine oder Senf ihre gelbe Färbung
  • E 260 = Essigsäure, dient als Geschmacks- und Konservierungsmittel
  • E 296 = Äpfelsäure, wird als Säuerungsmittel eingesetzt
  • E 300 = Vitamin C (Ascorbinsäure) verhindert als Antioxidationsmittel z. B. das Braunwerden von Obst und Gemüse in Konserven
  • E 306 = Vitamin E (Tocopherol) hemmt das Ranzigwerden von ölhaltigen Lebensmitteln wie Margarine
  • E 322 = Lecithine, verbinden als Emulgatoren wässrige und ölige Komponenten
  • E 406 = Agar-Agar, ist ein natürliches Verdickungsmittel aus Rotalgen
  • E 440 = Apfelpektin, wird z. B. als Geliermittel für Konfitüren eingesetzt
natürlicher Farbstoff Kurkuma

Abb.: Natürlicher Zusatzstoff Kurkuma

Wir verzichten bei unseren WOSCHA-Produkten generell auf Zusatzstoffe und halten uns an die Vorgaben der Clean Labels. Natürlich bieten wir Präparate an, die z. B. Vitamin C oder Kurkuma enthalten, doch in diesen Fällen verwenden wir diese Substanzen als Inhaltsstoffe und nicht als überflüssige Zusätze.

Welche Zusätze müssen nicht deklariert werden?

Es gibt eine Vielzahl von technischen Hilfsstoffen, die bei der Herstellung und Verarbeitung von fast jedem Lebensmittel eingesetzt werden (sogar bei Mineralwasser). Dazu gehören Verarbeitungs-Hilfsstoffe wie Chlor zur Desinfektion von PET-Flaschen, Enzyme für Stoffumwandlungen und Pflanzenschutzmittel. Wenn sie im Endprodukt unwirksam oder nicht mehr vorhanden sind, müssen sie nicht deklariert werden. Selbst dann nicht, wenn Reste von ihnen im Produkt nachweisbar sind. Einzige Ausnahme: Bekannte Allergene, da sie selbst in kleinsten Mengen eine Wirkung haben.

Doch nicht nur hier lässt der Gesetzgeber den Lebensmittel-Produzenten ein Hintertürchen offen. Zusatzstoffe in Zutaten sind ebenfalls nicht kennzeichnungspflichtig. Wie Natriumhypochlorid, eine ätzende Substanz und wichtige Komponente von Abflussreinigern. Sie wird für das Bleichen von Zusatzstoffen wie Stärke verwendet und gelangt so unerkannt auf Ihren Teller.4

 

Zusatzstoff oder versteckter Hilfsstoff? Eine schwierige Frage …

Transglutaminase verklebter Kochschinken

Abb. Mit Transglutaminase verklebter Kochschinken

Lebensmittelhersteller möchten natürlich eine möglichst kurze Zutatenliste. Deshalb behaupten sie gerne, dass eine bestimmte Substanz nur als Verarbeitungs-Hilfsstoff eingesetzt wird (der nicht angegeben werden muss).

Zum Beispiel bei der Transglutaminase. Dieses Enzym kann Fleischteile durch die Vernetzung von Eiweißen zusammenkleben. Meistens wird es eingesetzt, um Schweinefleisch-Reste zu einheitlichen runden Scheiben zu pressen, die aussehen, als wären sie aus einem Stück. Diese Verbrauchertäuschung erkennen Sie an den kreuz und quer verlaufenden Muskelfasern, wie in der Abbildung rechts.

Bei Kochschinken hat die Transglutaminase durch die Erhitzung im Endprodukt keine Wirkung mehr. Doch auch roher Nuss- und Lachsschinken wird geklebt, was aber nie angegeben wird. Zwar soll sich das Enzym im Laufe des Herstellungsprozesses von alleine deaktivieren, weil es sich zu einem anderen Zeitpunkt verbraucht. Doch sicher ist das nicht – und welche Wirkung ein aktiver Eiweißkleber auf Menschen hat, ist völlig unklar5.

Ungenaue Deklarationen

In der Regel geben Hersteller in der Zutatenliste statt der E-Nummern den Namen der Substanzen an. Das klingt freundlicher und kommt bei Verbrauchern besser an. Manchmal ist jedoch nur die Funktionsklasse aufgeführt ohne weitere Angabe (z. B. Emulgator). Das kann dann alles Mögliche sein, was hauptsächlich für Allergiker sowie Vegetarier und Veganer sehr ärgerlich ist. Es gibt zwar von der Verbraucherzentrale eine Liste der Zusatzstoffe, die tierischen Ursprungs sein können6, aber bei Sammelbezeichnungen wie oben hilft sie auch nicht weiter.

Zulassung und ADI-Wert

Die Lebensmittelsicherheit hat in der EU einen hohen Stellenwert. Deshalb gibt es strenge Vorgaben, die ein neuer Zusatzstoff erfüllen muss, bevor er zugelassen wird. In erster Linie ist dies natürlich der Nachweis seiner Unbedenklichkeit.

Labormaus

Abb.: ADI-Wert: Ermittlung mit Labormäusen

Dazu dient der ADI-Wert (Acceptable Daily Intake, akzeptable tägliche Aufnahmemenge), der durch Tierversuche mit Mäusen und Ratten ermittelt wird. Er gibt die Höchstmenge an (in Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht und Tag), die ein Mensch von einem bestimmten Zusatzstoff bis an sein Lebensende ohne Risiko aufnehmen kann.

Mäuse und Ratten sind ideale Versuchstiere, weil sie nur wenig Platz brauchen, sich schnell vermehren und nicht so lange leben wie andere Säugetiere. Sie werden für Laborversuche in sterilen Aufzuchtstationen gezüchtet.

Für die Ermittlung des ADI-Wertes wird den Tieren der Stoff in unterschiedlich hohen Dosierungen angeboten genauer gesagt zwangsverfüttert. Die Dosierung, ab der keine unerwünschten Nebenwirkungen im Tierversuch mehr auftreten, wird dann einfach – abhängig von der Substanz – durch 100 oder 1000 geteilt.

Langzeitschäden wie Erbgutveränderungen, Kumulationen oder Wechselwirkungen (mit anderen Zusatz- oder Inhaltsstoffen) können aber auch mit einem guten ADI-Wert nicht ausgeschlossen werden. Schließlich beträgt die Lebenserwartung einer Maus nur 2-3 Jahre, während der Mensch eine durchschnittliche Lebenserwartung von ca. 84 Jahren hat. Außerdem führen Megadosierungen zu einem negativen Effekt, der auch durch eine Umrechnung nicht auf Menschen übertragbar ist – selbst wenn noch ein Sicherheitsbereich abgezogen wird.

Besonders brisant ist: Für mehr als die Hälfte der über 300 genehmigten Zusatzstoffe wurde bis heute kein ADI-Wert festgelegt. In dem Fall darf der Stoff nur bis zu der Menge eingesetzt werden, die für die gewünschte technische Wirkung notwendig ist. Wie viel das genau ist, bleibt den Herstellern überlassen und ist für Verbraucher nicht nachvollziehbar.

Zusatzstoffe, die nur für Nahrungsergänzungsmittel zugelassen sind

In der Liste der erlaubten Zusatzstoffe werden auch Substanzen aufgeführt, die nur für Nahrungsergänzungsmittel aber nicht für Lebensmittel zugelassen sind:

E 1201 – Polyvinylpyrrolidon (PVP und PVPP) z. B. Povidon K30, Emulgator, Stabilisator, Trenn-, Überzugs- und Verdickungsmittel nur für Nahrungsergänzungsmittel zugelassen, die in Form von Tabletten oder Dragees angeboten werden
E 1203 – Polyvinylalkohol Überzugsmittel, Verdickungsmittel nur für Nahrungsergänzungsmittel als Überzugsmittel zugelassen
E 1452 – Stärkealuminiumoctenylsuccinat (SAOS) Trennmittel wird in eingekapselten Vitaminzubereitungen in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet
E 554 – Natriumaluminiumsilicat Trennmittel nur in fettlöslichen Vitaminzubereitungen zugelassen

Überzugsmittel werden z. B. für eine glatte Oberfläche eingesetzt, damit eine Tablette beim Herunterschlucken schön flutscht und nicht in der Speiseröhre hängenbleibt. Auch wenn dies für Verbraucher sicher wünschenswert ist: Wirklich notwendig sind diese Zusatzstoffe nicht. Deshalb setzen wir sie für unsere WOSCHA-Produkte auch nicht ein.

Verbotene Zusatzstoffe und Warnhinweise

Verbotene Zusatzstoffe

Abb.: Verbotene Zusatzstoffe in Lebensmitteln

2009 hat die EU eine Neubewertung aller Zusatzstoffe durch die EFSA beschlossen. Daraufhin wurden einige Substanzen wieder verboten oder ein Warnhinweis angeordnet.

So dürfen z. B. das Trennmittel Aluminiumsilicat sowie einige Konservierungsmittel nicht mehr als Zusatzstoff eingesetzt werden.

Außerdem müssen Nahrungsmittel, welche die Farbstoffe Tartrazin, Chinolingelb, Gelborange S, Azorubin, Cochenillerot A und Allurarot AC enthalten, den Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ auf dem Etikett tragen.

Zusatzstoffe, die in der Kritik stehen, aber weiterhin zugelassen sind

Die Liste der zweifelhaften Zusätze ist jetzt schon lang und wird immer länger, da laufend neue Studienergebnisse veröffentlicht werden. Gleichzeitig wendet die EFSA bei einer Neubewertung dieselben Kriterien an wie bei der Zulassung. Das gesundheitsgefährdende Potenzial eines Zusatzstoffs muss erst durch etliche Studien bewiesen werden. Erst dann kommt es zu Warnhinweisen oder einem Verbot – und das kann Jahre dauern.

Ein schönes Beispiel dafür ist Titandioxid. Dieser Farbstoff enthält Nanopartikel, die sich im Körper anreichern können. In Frankreich wurde Titandioxid bereits seit Januar 2020 verboten, da Wissenschaftler auf eine schädliche Wirkung hinwiesen7. Die Europäische Kommission hat endlich dann im Februar 2022 ein Verbot ausgesprochen, doch wie immer gibt es Ausnahmen: E171 (Titandioxid) darf weiterhin in Arzneimitteln und Kosmetika verwendet werden.

Für Siliciumdioxid sowie Eisenoxide und Eisenhydroxide, die ebenfalls Nanopartikel enthalten, ist die Überprüfung ebenfalls bis jetzt nicht abgeschlossen.

Fazit zur Zulassung von Zusatzstoffen

Wie dieser Beitrag zeigt, können Sie sich auf die Bewertung von Zusätzen durch die Gesetzgeber nicht unbedingt verlassen. Dabei ist die Lösung ganz einfach: Zusatzstoffe nur dort einsetzen, wo es unbedingt nötig ist. So wie wir es schon immer bei unseren WOSCHA-Produkten gehandhabt haben (lesen Sie dazu unseren Beitrag „Zusatzstoffe: schädlich oder unbedenklich?“).

Auch für Nahrungsergänzungsmittel sind Zusätze wie künstliche Konservierungsmittel oder Farbstoffe, die nur der Optik dienen, vollkommen unnötig oder können mit pflanzlichen Alternativen ersetzt werden. Zum Beispiel mit Substanzen wie Vitamin E oder Cellulose, die natürlicherweise in unserer Nahrung vorkommen und völlig unbedenklich sind. Angesichts dessen empfehlen wir Ihnen, immer einen Blick auf die Zutatenliste zu werfen, bevor Sie ein Nahrungsergänzungsmittel kaufen.

Unsere WOSCHA Produkte werden nach dem Prinzip der Clean Labels hergestellt. Dabei werden nur die notwendigsten Zusatzstoffe verwendet und – wenn überhaupt – nur natürliche Rohstoffe aus einer gesicherten Quelle. Dadurch erhöhen sich natürlich unsere Herstellungskosten und Preise. Doch die hohe Qualität unserer Produkte ist uns das wert.

Anhang: Liste der häufigsten Zusatzstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln

*ADI-Wert in mg/kg Körpergewicht. („Nicht festgelegt“ bedeutet: Der Stoff darf nur bis zu der Menge eingesetzt werden, die für die gewünschte technische Wirkung notwendig ist.)

Zusatzstoffe

Beschreibung

ADI-Wert*

Bewertung

Farbstoff E 171
Titandioxid

Für starke Weißfärbung. Dient nur der Optik. Kann Nanopartikel enthalten, die womöglich krebserregend sind, wenn sie langfristig im Körper verbleiben.

nicht festgelegt

wird verboten

Farbstoffe E 172
Eisenoxide und Eisenhydroxide

Bestehen teilweise aus einer großen Menge Nanopartikel.

nicht festgelegt

kritisch (Nanopartikel)

Füllstoff E 341 Dicalciumphosphat

Aus Calciumhydroxid und Phosphorsäure

nicht festgelegt

unbedenklich

Verdickungsmittel E 414
Gummiarabicum

Arabisches Gummi ist ein harziger Pflanzensaft, Traditionsprodukt

nicht festgelegt

unbedenklich

Füllstoff E 460(i)
Mikrokristalline Cellulose

Unverdaulicher Ballaststoff, Füllstoff und Stabilisator, wird wieder ausgeschieden, Teilchengröße gesetzlich vorgeschrieben (keine Nanopartikel)

nicht festgelegt

unbedenklich

Überzugsmittel E 464
Hydroxypropylmethylcellulose

Bei Nahrungsergänzungsmitteln als natürlicher Ballaststoff verwendet, wird wieder ausgeschieden

nicht festgelegt

unbedenklich

Überzugsmittel E 463
Hydroxypropylcellulose

Gewonnen aus Cellulose (Holz, Baumwolle) und Propylenoxid, wird wieder ausgeschieden

nicht festgelegt

unbedenklich

Trennmittel E 470a - E 473
Speisefettsäuren

Solche Fettsäuren können aus tierischen Quellen oder aus genmanipulierten pflanzlichen Rohstoffen (Soja) stammen

nicht festgelegt

unter Umständen kritisch

Trennmittel E 470 b
Magnesiumsalze der Speisefettsäuren

Nette Umschreibung für Magnesiumstearat, stand früher in der Kritik wegen möglicher Nebenwirkungen.

nicht festgelegt

unbedenklich

Trennmittel E 551
Siliciumdioxid

Antiklumpmittel, Rieselhilfe, könnte nach einer Schweizer Studie (2017) das Immunsystem des Darms negativ beeinflussen.

nicht festgelegt

kritisch (Nanopartikel)

Trennmittel E 553b
Talkum

Mineral aus Magnesiumsilikat, war früher mit Asbest kontaminiert, gereinigte Form soll unbedenklich sein. Studienlage über ein Krebsrisiko nicht eindeutig, aber besorgniserregend.

keine Angabe

unter Umständen kritisch

Trennmittel E 554 Natriumaluminiumsilicat

Nur für Nahrungsergänzungsmittel zugelassen, als Lebensmittelzusatz verboten

keine Angabe

kritisch (enthält Aluminium)

Trennmittel E 570
Fettsäuren

Bei Nahrungsergänzungsmitteln Einsatz als Emulgatoren (z. B. Stearinsäure)

nicht festgelegt

unbedenklich

Überzugsmittel E 912
Montanwachs

Macht Dragees glänzend

nicht festgelegt

unbedenklich

Süßungsmittel E 954
Sucrose (=Saccharin)

Zweifachzucker Disaccharid, meist aus Zuckerrübe gewonnen

5

unbedenklich

Süßungsmittel E 960
Stevia

Zuckeraustauschstoff aus den Blättern von Stevia rebaudiana, natürlicher Extrakt mit einem Mindestgehalt von 95%

4

unbedenklich

Füllstoff E 1200
Polydextrose

Ist unverdaulich und wirkt als Ballaststoff. Kann aus gentechnisch verändertem Mais stammen. In hohen Dosen blähend und abführend.

nicht festgelegt

unter Umständen kritisch

Füllstoff E 1201
Povidon K30 Polyvinylpyrrolidon

Bindemittel und Füllstoff, nur für Nahrungsergänzungsmittel in Form von Tabletten oder Dragees zugelassen.

Sehr selten Nebenwirkungen:
Überempfindlichkeitsreaktionen wie Sehstörungen, Augenrötungen, Gesichtsschwellungen.

nicht festgelegt

unter Umständen kritisch

Überzugsmittel E1203
Polyvinylalkohol

Ist als Überzugsmittel ausschließlich für Nahrungsergänzungsmittel zugelassen

nicht festgelegt

unbedenklich

E 1404, E 1410 - E 1451
Modifizierte Stärke

Chemisch veränderte Stärke, Emulgatoren, Bindemittel, viele verschiedene Substanzen

keine Angabe

nicht einschätzbar

Trägerstoff E 1505
Triethylcitrat

Citronensäureester, kann aus gentechnisch veränderten Pflanzen (Mais) oder Schimmelpilzen (Aspergillus niger) stammen. Schimmelpilzallergiker sollten diesen Zusatzstoff meiden.

20

unter Umständen kritisch

Trägerstoff E 1521
Polyethylenglycol(PEG)(Macrogol)

In Nahrungsergänzungsmitteln als Trägerstoff verwendet, wird vom Körper nicht aufgenommen sondern ausgeschieden. Gelangt es dennoch ins Blut, kann es bei PEG-Allergikern unter Umständen schwere allergische Reaktionen auslösen (wie beim Covid-Impfstoff von Biontech und Pfizer)

5-10

unter Umständen kritisch

Füllstoff E 1400
Maltodextrin

Binde- und Konservierungsmittel, Kombination aus Einfach- und Mehrfachzuckern (Glucosegemisch)

keine Angabe

unbedenklich

 


Quellenangaben

1 https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/03_Verbraucher/05_Zusatzstoffe/lm_zusatzst_node.html

2 https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Lebensmittelzusatzstoffe

3 https://kampfschmuser.de/t/e-605-nun-auch-in-deutschland-verboten.4265/

4 https://www.umweltjournal.de/die-geheimen-hilfsstoffe-der-ernaehrungsindustrie/

5 https://www.ugb.de/lebensmittel-im-test/technische-hilfsstoffe-zutaten-undercover/

6 https://www.lebensmittelklarheit.de/forum/liste-der-zusatzstoffe-die-tierischen-ursprungs-sein-koennen

7 https://www.bundestag.de/resource/blob/557696/9acba3e4bf8752b1507fae62ae6f2c5f/wd-9---021-18-pdf-data.pdf

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